Die Musikschulen im Kanton Bern

28 Musikschulen sind im Kanton Bern anerkannt und damit subventioniert. Sie sind privatrechtlich als Verein oder Stiftung konstituiert, erzielen einen Umsatz von insgesamt rund 70 Mio. Franken und beschäftigen rund 1’000 Lehrpersonen. An den Bernischen Musikschulen erhalten Kinder, Jugendliche und Erwachsene jeden Alters Musikunterricht. Neben Lektionen in Gesang und auf dem Instrument bieten die Musikschulen vielfältige Möglichkeiten zum Zusammenspiel – von kleinen Bands bis zu grossen Orchestern. Gegen 19’500 Schülerinnen und Schüler belegen jährlich über 370‘000 Stunden Musikunterricht.

Um die kantonale Anerkennung zu erlangen, muss eine Musikschule der gesamten Kantonsbevölkerung offenstehen, über ein vielseitiges Angebot verfügen und mit mindestens einer Gemeinde einen Leistungsvertrag abgeschlossen haben. Die Musikschule muss zudem die kantonalen Bestimmungen über die Anstellung der Lehrkräfte und der Schulleitung einhalten und Mitglied des Verbands der Berner Musikschulen (VBMS) sein sowie dessen Reglement einhalten.

Die Kosten der Musikschulen werden vom Kanton, den Gemeinden und den Eltern getragen. Eine normale Lektion Einzelunterricht zu 40 Minuten kostet die Eltern ein Schulgeld von etwas mehr als 40 Franken. Die Musikschulen bieten zudem verschiedene Ermässigungen und Sozialrabatte – kein Kind soll aus finanziellen Gründen auf den Besuch einer Musikschule des VBMS verzichten müssen.

Die 28 Musikschulen im Kanton Bern:

29

Swiss Jazz School Bern

Eigerplatz 5a, Postfach 379

3000 Bern 14

Telefon: 031 371 33 12

Email:

(Assozierte Schule)

Allerlei Wissenswertes zum Musikunterricht

Der Instrumentalunterricht an Musikschulen gilt als Ergänzung zur musikalischen Grundausbildung der Volksschule. Gesetzliche Grundlagen für die Förderung des Musikschulunterrichts für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Kanton Bern sind das Musikschulgesetz (MSG, BSG 432.31) und die Musikschulverordnung des Kantons Bern (MSV, BSG 432.311).

In den folgenden Abschnitten sind einige relevante Spezialfälle erläutert – bei Fragen oder für weitere Informationen steht Ihnen Ihre regionale Musikschule oder die Geschäftsstelle des VBMS gerne zur Verfügung.

Musikunterricht an den anerkannten Musikschulen des Kantons Bern ist stark subventioniert und ebenso stark reguliert. Das Musikschulgesetz (MSG) des Kantons Bern sieht vor, dass Gemeinden ihre Beiträge auf den Unterrichtsbesuch an einer von ihr bezeichneten Musikschule beschränken (Art. 11 Abs. 2 MSG). Entsprechend besteht beim subventionierten Musikunterricht keine freie Wahl der der Musikschule. Es kommt aber vor, dass Schülerinnen und Schüler an einer anderen Musikschule, als der ihrer Wohngemeinde, unterrichtet werden wollen oder müssen. Gemeinden können den Beitrag dann an eine von ihnen nicht bezeichnete, auswärtige Musikschule leisten, wenn im Einzelfall ein wichtiger Grund für den Unterrichtsbesuch in dieser auswärtigen Musikschule besteht (Art. 11 Abs. 3 MSG).

Zur Prüfung dieses Einzelfalles stellen die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des Schülers rechtzeitig vor Beginn des Unterrichts ein begründetes Gesuch bei der lokalen bzw. von der Gemeinde bezeichneten Musikschule – die meisten Musikschulen stellen dafür entsprechende Formulare zur Verfügung. Die Musikschule prüft das Gesuch und gibt eine Empfehlung zu handen der Wohnsitzgemeinde ab. Die Wohnsitzgemeinde entscheidet und informiert die lokale Musikschule über ihren Entscheid, diese wiederum informiert die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und die auswärtige Musikschule über den Entscheid der Wohnsitzgemeinde. Einige Gemeinden haben die entsprechende Entscheidungskompetenz allerdings an ihre lokale Musikschule delegiert – diese Musikschulen stellen somit direkt entsprechende Bewilligungen aus.

Bei der Prüfung der Gesuche verpflichten sich die Musikschulen, gemeinsam das Wohl der Schülerin bzw. des Schülers in den Vordergrund zu stellen. Sie erteilen insbesondere in folgenden Fällen eine positive Empfehlung bzw. Entscheidung zu Gunsten des Besuches einer auswärtigen Musikschule (gem. Art. 10 Abs. 1 des VBMS-Reglements):

  • wenn die lokale Musikschule das Fach bzw. das Instrument nicht anbietet
  • wenn die lokale Musikschule die passende Unterrichtsstufe nicht anbietet
  • bei Wohnortswechsel mit einer Übergangsfrist von max. 2 Semestern
  • beim Besuch von ergänzendem Unterricht an einer anderen Musikschule im Rahmen der Talentförderung Musik des VBMS

Zudem haben die Musikschulen die Möglichkeit, eine entsprechende Empfehlung bzw. Entscheidung zu erteilen:

  • wenn innerhalb der lokalen Musikschule ein pädagogisch begründeter Lehrerwechsel nicht möglich ist
  • wenn die Schülerin bzw. der Schüler den Unterricht der Volksschule bzw. der Schule der Sekundarstufe II und anderer weiterführender Ausbildungsgänge bereits am Ort dieser Musikschule besucht und der Musikschulunterricht aus geographisch nachvollziehbaren Gründen an der lokalen Musikschule nicht oder nur schwer möglich ist

Wird eine Bewilligung erteilt, berechtigt diese die Schülerin bzw. den Schüler, den betreffenden Musikschulunterricht an der auswärtigen Musikschule zum subventionierten Tarif zu besuchen. Diese Musikschule stellt der Wohngemeinde dann den entsprechenden Gemeindebeitrag direkt in Rechnung. Die Bewilligungen sind in der Regel nur für zwei Semester gültig und müssen damit jährlich erneuert werden. Zudem sind die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten verpflichtet, die auswärtige Musikschule entsprechend zu informieren, sobald der Grund für die Ausnahmebewilligung wegfällt.

Die abschliessende Entscheidungskompetenz liegt gemäss Art. 11 MSG bei der Wohnsitzgemeinde. Im Streitfall erlässt diese eine Verfügung (Art. 11, Abs. 3 MSG).

Seit 2018 werden freiwillige Stufentests flächendeckend im ganzen Kanton angeboten. Sie dienen der individuellen Standortbestimmung und dokumentieren das Erreichen einer bestimmten musikalischen Entwicklungsstufe. Schülerinnen und Schüler erhalten im Beisein der Lehrperson von Fachpersonen ein Feedback zu ihrer Leistung und ihren Möglichkeiten der Weiterentwicklung. Die Beurteilungen der Stufentests sind aufbauend und wohlwollend für die Teilnehmenden und sollen kein Druckmittel zur Leistungserbringung sein. Die Teilnahme am Stufentest ist freiwillig und steht jeder Schülerin und jedem Schüler offen. Die Anmeldung erfolgt in Absprache mit der Lehrperson.

Der Stufentest wird in sechs Stufen mit verschiedenen Schwierigkeitsgraden durchgeführt. Er umfasst einen praktischen Teil (Vorspiel/Vorsingen) und einen theoretischen Teil. Für jede Stufe gibt es eine Literaturliste. Diese Stücke definieren die technisch-musikalischen Ansprüche der entsprechenden Stufen. Die Literaturliste dient bei der Wahl des Programms lediglich als Orientierungshilfe. Ein Stück kann bereits ab der ersten Stufe auch improvisiert oder eine Eigenkomposition sein. Der theoretische Teil des Stufentests findet auf den Stufen 1 – 4 im Anschluss an den praktischen Teil statt und bezieht sich inhaltlich auf die vorgetragenen Stücke. Für die Stufen 5 und 6 wird der theoretische Teil zusätzlich zum praktischen Teil schriftlich abgelegt.

Das Auswendigspielen wird bis und mit Stufe 5 empfohlen, ist aber keine Pflicht. Stufe 6 verlangt mindestens ein Stück auswendig vorgetragen. Für die Stufentests Gesang und Melodieinstrumente steht eine Begleitung am Klavier zur Verfügung. Es besteht die Möglichkeit, vorgängig eine Probe mit der Begleitung abzuhalten. Die Organisation dieser Probe ist Sache der Lehrperson. Begleitungen ab CD/Computer sind erlaubt. Die Tests der Stufen 1 – 4 werden von den Musikschulen regional durchgeführt. Die Tests der Stufen 5 und 6 werden vom VBMS kantonal durchgeführt:

  • VBMS Stufentest Stufe 5 (Anmeldung bis zum 13.09.2026)
    Samstag. 14. November 2026, Musikschule Oberemmental in Langnau
  • VBMS Stufentest Stufe 6 (Anmeldung bis zum 31.01.2027)
    Montag, 5. April 2027, vormittags, Musikschule Konservatorium Bern

Informationen zu den kantonal durchgeführten Stufentest 5 & 6
Auf beiden Stufen wird das Vorspiel von mindestens drei Werken in unterschiedlichen Stilen und Formen erwartet, wobei auch auf diesen Stufen ein Stück improvisiert oder eine Eigekomposition sein kann. Das Vorspiel der Stufe 5 sollte 15 bis 20 Minuten und auf Stufe 6 20 bis 30 Minuen dauern. Auf Stufe 6 ist das Auswendigspielen eines Stückes Pflicht.

Zu den Stufentests der Stufen 5 oder 6 gehört auch ein Teil in Musikverstehen (Gehörbildung, Rhythmik, Theorie). Dieser Theorieteil kann jeweils am gleichen Tag oder an einem separaten Termin absolviert werden.

Lehrpersonen finden Noten und Materialien zu den Stufentest aller Stufen im klassischen Bereich auf der Website des VZM und hier. Für den Bereich Pop/Rock/Jazz hat der VBMS hier Materialien zusammengestellt. Die Passwörter können bei den Schulleitungen bezogen werden.

Das Ziel einer Kompensation ist es, in Ausnahmefällen einer Schülerin oder einem Schüler den Besuch eines fakultativen Angebots zu ermöglichen, wenn dies wegen der schulischen Belastung sonst kaum in Frage käme. Eine Kompensation bietet neben der zeitlichen Entlastung Chancen, die musikalische Ausbildung besser in den Alltag einzubinden: Vielleicht können Schülerinnen und Schüler den Musikschulunterricht gerade während des kompensierten Unterrichts besuchen oder in dieser Zeit üben.

Informationen des Amtes für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB) zu Kompensationen finden sich hier.

Eine hohe Belastung bedeutet nicht unbedingt ein Überschreiten der maximalen Lektionenzahl gemäss den Allgemeinen Hinweise und Bestimmungen (AHB) zum Lehrplan 21. Die Belastung muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen und Bedürfnissen der Schülerin oder des Schülers bewertet werden – idealerweise in enger Zusammenarbeit zwischen den Lehrpersonen der Volkschule, der Musikschule und den Eltern.

Ein entsprechendes Gesuchsformular kann hier heruntergeladen werden.

Ein Anspruch auf die Bewilligung eines Kompensationsgesuches besteht nicht. Die Eltern haben aber das Recht auf eine Prüfung ihres Einzelfalls, Schulleitungen dürfen Gesuche weder generell bewilligen noch grundsätzlich ablehnen. Ob eine Kompensation sinnvoll ist, entscheidet die Schulleitung der Volksschule nach sorgfältiger Abwägung verschiedener Faktoren und im individuellen Interesse des Kindes oder des/der Jugendlichen. Kompensationen dürfen dabei die Zielerreichung im obligatorischen Unterricht nicht gefährden. Deshalb können Lektionen nur in Fachbereichen kompensiert werden, in denen die Schülerin oder der Schüler deutlich mehr als die Grundansprüche erfüllt.

Von diesem Schwerpunktfach fühlt sich angesprochen, wer die Musik liebt, wer musikalisch begabt ist und wer bereit ist, innerhalb der gymnasialen Ausbildung diesen künstlerischen Akzent zu setzen. Der Musikunterricht öffnet den Gymnasiastinnen und Gymnasiasten den musikalischen Zugang zur Welt: indem sie als Anfänger oder Fortgeschrittene selbst musizieren (Instrumentalspiel, Kammermusikgruppen, Orchester, Sologesang, Chor usw.) oder indem sie sich die theoretischen Grundlagen der Musik aneignen (Gehörbildung, Harmonielehre, Musikgeschichte usw.).

Im Instrumentalunterricht werden die Gymnasiastinnen und Gymnasiasten individuell gefördert, er ist als zentrales Element ins Unterrichtsprogramm eingebaut, findet aber in der Regel an der lokalen Musikschule statt. Ab dem zweiten Gymnasialjahr ist eine wöchentliche Lektion à 30 Minuten für die Schüler:innen kostenlos – der Kanton Bern übernimmt die Kosten und will damit die musikalische Entwicklung fördern und unterstützen.

Folgende Gymnasien bieten im Kanton Bern Musik als Schwerpunktfach an: